Bulletin Nr. 37; März 2003
Das Prinzip Hoffnung - oder doch Beugehaft?
Im zurzeit immer noch gültigen Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (Anag) findet sich im Abschnitt Zwangsmassnahmen, in Kraft seit
1. Februar 1995, folgender Absatz:
13c, Abs. 5: «Die Haft wird beendet, wenn:
a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder
Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;»
Tatsächlich befinden sich im Flughafengefängnis immer wieder abgewiesene
Asylsuchende aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK), die meisten
direkt aus dem Transit in Haft genommen, nachdem ihr Gesuch im
Flughafenverfahren abgelehnt worden ist. Nach drei oder auch sechs Monaten
werden sie still und leise in die Schweiz eingelassen und fristen dann ein
prekäres Leben ohne Arbeitsbewilligung, unter dem Boden, in
Zivilschutzbunkern vergessen.
Tatsache ist auch, dass seit August 2000 keine Ausschaffung mehr
stattgefunden hat in dieses Bürgerkriegsland.
Aus tatsächlichen Gründen ist also eine Ausschaffung in dieses Land nicht
möglich. Was das Zürcher Migrationsamt aber nicht daran hindert,
Ausschaffungshaft anzuordnen, und die Haftrichter nicht daran hindert,
diese Haft zu bestätigen und auch zu verlängern. Wie ist das möglich?
Abgewiesene Asylsuchende ohne Rechtskenntnis haben bei der ersten
Haftrichterverhandlung keine unentgeltliche Rechtsvertretung, erst nach
drei Monaten bei einem Verlängerungsantrag wird ein Anwalt bestellt. Bei
dieser zweiten Verhandlung wird dann hauptsächlich auf die Verfügung der
ersten Verhandlung abgestellt. Und keine/keiner fragt nach, ob die
Ausschaffung auch tatsächlich möglich sei.
Seit dem 14. Januar 2003 wissen wir es: schriftlich ist ein Telefonnotat in
den Akten einer Freigelassenen zu finden. Ein Beamter der
Vollzugsunterstützungsabteilung des BFF hat dem Haftrichter bestätigt, dass
eine unfreiwillige Rückkehr in die DRK auf absehbare Zeit nicht möglich
sei. (Wer freiwillig in dieses Land reisen will, befindet sich
logischerweise nicht in Ausschaffungshaft.) Zitat: «Man hoffe, dass
Auszuschaffende nach Erhalt eines Dokumentes ihres Heimatlandes umdenken
und freiwillig das Flugzeug besteigen werden.»
Die Vollzugsbehörden hoffen also, dass eine lang dauernde Haft ein Umdenken
bewirkte, eine Haft, die keine gesetzliche Grundlage hat, nachdem
feststeht, dass der Vollzug nicht möglich ist. Wie sollen wir es nennen?
Das Prinzip Hoffnung à la BFF - oder doch Beugehaft?
augenauf Zürich
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