Bulletin Nr. 37; März 2003

Das Prinzip Hoffnung - oder doch Beugehaft?

Im zurzeit immer noch gültigen Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) findet sich im Abschnitt Zwangsmassnahmen, in Kraft seit 1. Februar 1995, folgender Absatz:
13c, Abs. 5: «Die Haft wird beendet, wenn:
a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;»
Tatsächlich befinden sich im Flughafengefängnis immer wieder abgewiesene Asylsuchende aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK), die meisten direkt aus dem Transit in Haft genommen, nachdem ihr Gesuch im Flughafenverfahren abgelehnt worden ist. Nach drei oder auch sechs Monaten werden sie still und leise in die Schweiz eingelassen und fristen dann ein prekäres Leben ohne Arbeitsbewilligung, unter dem Boden, in Zivilschutzbunkern vergessen.
Tatsache ist auch, dass seit August 2000 keine Ausschaffung mehr stattgefunden hat in dieses Bürgerkriegsland.
Aus tatsächlichen Gründen ist also eine Ausschaffung in dieses Land nicht möglich. Was das Zürcher Migrationsamt aber nicht daran hindert, Ausschaffungshaft anzuordnen, und die Haftrichter nicht daran hindert, diese Haft zu bestätigen und auch zu verlängern. Wie ist das möglich? Abgewiesene Asylsuchende ohne Rechtskenntnis haben bei der ersten Haftrichterverhandlung keine unentgeltliche Rechtsvertretung, erst nach drei Monaten bei einem Verlängerungsantrag wird ein Anwalt bestellt. Bei dieser zweiten Verhandlung wird dann hauptsächlich auf die Verfügung der ersten Verhandlung abgestellt. Und keine/keiner fragt nach, ob die Ausschaffung auch tatsächlich möglich sei.
Seit dem 14. Januar 2003 wissen wir es: schriftlich ist ein Telefonnotat in den Akten einer Freigelassenen zu finden. Ein Beamter der Vollzugsunterstützungsabteilung des BFF hat dem Haftrichter bestätigt, dass eine unfreiwillige Rückkehr in die DRK auf absehbare Zeit nicht möglich sei. (Wer freiwillig in dieses Land reisen will, befindet sich logischerweise nicht in Ausschaffungshaft.) Zitat: «Man hoffe, dass Auszuschaffende nach Erhalt eines Dokumentes ihres Heimatlandes umdenken und freiwillig das Flugzeug besteigen werden.»
Die Vollzugsbehörden hoffen also, dass eine lang dauernde Haft ein Umdenken bewirkte, eine Haft, die keine gesetzliche Grundlage hat, nachdem feststeht, dass der Vollzug nicht möglich ist. Wie sollen wir es nennen? Das Prinzip Hoffnung à la BFF - oder doch Beugehaft?
augenauf Zürich

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