Bulletin Nr. 33; Dezember 2001
Der Anwalt der Familie Chukwu hat gegen die Einstellung des
Verfahrens Rekurs eingelegt
Keiner will von der Gefahr gewusst haben
Am 27. September hat der zuständige Untersuchungsrichter des
Kantons Wallis, Jacques de Lavallaz, entschieden, gegen die beiden
Polizisten, in deren Händen der nigerianische Ausschaffungshäftling Samson
Chukwu am 1. Mai 2001 gestorben war, kein Strafverfahren zu eröffnen.
(siehe Bulletin Nr. 32)
Die Hauptbegründung dieser Entscheidung ist die angebliche Tatsache, dass
die Gefährlichkeit der angewandten Gewaltmittel (d. h. jemanden mit dem
Gesicht gegen unten auf den Boden zu legen und sich ihm mit einem Teil des
eigenen Körpergewichts auf den Brustkasten zu setzen) nicht bekannt gewesen
sein soll. Etliche Nachfragen in Kreisen von Polizeiausbildnern haben
ergeben, dass bisher niemand gewusst haben will, wie fatal diese Technik
ist, und dementsprechend niemand die Polizeibeamten darauf hingewiesen hat.
Dies, obwohl das Phänomen des plötzlichen Gewahrsamstodes seit zehn Jahren
in Fachkreisen diskutiert wird.
Da die beiden Polizeibeamten nichts von der Gefahr wussten, so der
Untersuchungsrichter, haben sie auch keine strafbare Handlung begangen, als
Samson Chukwu im Verlauf des Fesselungsversuches starb. Dies gilt somit als
Unfall ohne verantwortliche Personen, also als ein Unglück.
Der Anwalt der Familie hat gegen den Entscheid Rekurs eingelegt. Alle
Betroffenen erwarten mit Spannung die nächste Entscheidung der Walliser Justiz.
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