Bulletin Nr. 33; Dezember 2001

Der Anwalt der Familie Chukwu hat gegen die Einstellung des Verfahrens Rekurs eingelegt

Keiner will von der Gefahr gewusst haben

Am 27. September hat der zuständige Untersuchungsrichter des Kantons Wallis, Jacques de Lavallaz, entschieden, gegen die beiden Polizisten, in deren Händen der nigerianische Ausschaffungshäftling Samson Chukwu am 1. Mai 2001 gestorben war, kein Strafverfahren zu eröffnen. (siehe Bulletin Nr. 32)
Die Hauptbegründung dieser Entscheidung ist die angebliche Tatsache, dass die Gefährlichkeit der angewandten Gewaltmittel (d. h. jemanden mit dem Gesicht gegen unten auf den Boden zu legen und sich ihm mit einem Teil des eigenen Körpergewichts auf den Brustkasten zu setzen) nicht bekannt gewesen sein soll. Etliche Nachfragen in Kreisen von Polizeiausbildnern haben ergeben, dass bisher niemand gewusst haben will, wie fatal diese Technik ist, und dementsprechend niemand die Polizeibeamten darauf hingewiesen hat. Dies, obwohl das Phänomen des plötzlichen Gewahrsamstodes seit zehn Jahren in Fachkreisen diskutiert wird.
Da die beiden Polizeibeamten nichts von der Gefahr wussten, so der Untersuchungsrichter, haben sie auch keine strafbare Handlung begangen, als Samson Chukwu im Verlauf des Fesselungsversuches starb. Dies gilt somit als Unfall ohne verantwortliche Personen, also als ein Unglück.
Der Anwalt der Familie hat gegen den Entscheid Rekurs eingelegt. Alle Betroffenen erwarten mit Spannung die nächste Entscheidung der Walliser Justiz.

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