Bulletin Nr. 27; März 2000

Eine Erfolgsnachricht

Das Bundesgericht hebt eine Haftverfügung auf

«Der Haftrichter hat (...) den Sachverhalt unvollständig abgeklärt sowie gegen wesentliche Verfahrensrechte verstossen.» So lautet das Urteil gegen einen Zürcher Richter, der eine Haftverfügung gegen einen «sans-papiers» gutgeheissen hatte.

 
Vorgeschichte
Der aus Afrika stammmende A. N. hat schon knapp 9 Monate Ausschaffungshaft und zwei Ausschaffungsversuche hinter sich. Ein erster Ausschaffungsversuch erfolgte in Richtung Angola, ein zweiter mit anderer Identität nach Kongo. Beide Male hat der entschlossene Widerstand von A. N. die Ausschaffungen vereitelt. Da die maximale Dauer der Ausschaffungshaft auf 9 Monate begrenzt ist, wurde A.N. im Januar 1997 aus der Haft entlassen. Seither lebt er mit finanzieller Unterstützung des Sozialamtes in Zürich. Eine vorläufige Aufnahme oder eine Arbeitsbewilligung hat er bisher nicht erhalten.
Im August 1999 wurde A.N. zu einer Feier von Landsleuten nach Basel eingeladen. In der Nähe des Grenzübergangs nach Frankreich wurde er verhaftet.
 
Woher kam A. N.?
Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat ihn nach kurzen Abklärungen den zuständigen Zürcher Kollegen übergeben, die eine erneute Ausschaffungshaft von 3 Monaten beantragten.
Der Haftrichter stützte sich in seinem Entscheid auf zwei Aktennotizen über eine Behauptung eines dritten Beamten: Es handelt sich einerseits um den Satz «Der Festgenommene versuchte (...) in die Schweiz einzureisen» im Rapport der Basler Polizei, und andererseits um eine Akten-Notiz der Fremdenpolizei Zürich (Frepo Zürich), die besagt: «Gemäss telefonischer Mitteilung von (...), Grenzwächter, kam A. N. (...) zu Fuss von Frankreich her in die Schweiz. (...) Zweifelsfrei kam er vom Ausland her.»
Dieser Version wurde an der Verhandlung sowohl vom Beschuldigten wie auch von seinem Vertreter widersprochen. A.N. hatte kein Gepäck dabei, und seine Kleider sind in der Wohnung in Zürich. Zudem hatte er vor 14 Tagen noch die Wohnungsmiete persönlich bezahlt. Er war aus Zürich kommend unterwegs zu einer Feier in Basel.
Juristisch ist die Frage, ob A. N. in Frankreich war, absolut zentral. Bei einer Ausreise würde die Einreisesperre in Kraft treten, und nach einer erneuten Einreise könnte er nochmals bis zu einer Maximaldauer von 9 Monaten in Ausschaffungshaft genommen werden.
 
Der Entscheid des Bundesgerichtes
Das Bundesgericht hob am 29. September 1999 die Haftverfügung auf. Laut Begründung lag kein klarer Beweis vor, dass A. N. tatsächlich ausgereist war. Zudem hatten weder A. N. noch sein Vertreter Zeit, Beweise zur Verhandlung zu bringen, die ihre Version bestätigt hätten. «Dieses Vorgehen verletzt die Verfahrensrechte von A. N. und ist unverhältnismässig.» schreibt das Bundesgericht.
Faktisch hatte der Haftrichter den zwei Aktennotizen mehr Glauben geschenkt als den direkten Aussagen und Belegen eines Afrikaners und seines Vertreters.
 
Gefahrenzone Grenznähe
Es entsteht der Eindruck, dass ausländische Menschen sehr schnell mit dem Vorwurf einer Einreise belastet werden, wenn sie sich in der Nähe einer Grenze aufhalten. Welch verheerende Folgen daraus entstehen können, zeigt dieses Beispiel deutlich: A.N. hätte ohne die Intervention am Bundesgericht bis heute schon insgesamt 16 Monate in Ausschaffungshaft gesessen.

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