Bulletin Nr. 21; Januar 1998
Wenn die rechte Hand nicht wissen will, was die linke gerade tut
Am algerischen Ausschaffungsgefangenen M. soll offensichtlich demonstriert
werden, wie eine Beugehaft mit allen Konsequenzen und allen Härten
auszusehen hat.
Mebarki L. ist ein inzwischen 39jähriger Mann aus Algerien. Er kam 1981 in
die Schweiz, heiratete eine Schweizerin, bekam erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung und wurde Vater eines heute 13jährigen Sohnes. Neun
Jahre später verlor M. mit der Scheidung auch seine Aufenthaltsgenehmigung.
Er wurde nach Algerien abgeschoben. Das damalige Bundesamt für
Ausländerfragen verpasste ihm im November 91 eine Einreisesperre bis 1996.
Im Juli 91 wird M. unter falschem Namen in Zürich verhaftet. Wegen mehreren
Delikten – vor allem wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BMG) – muss M. ins Gefängnis. Er wird am 31. Oktober 92 wiederum nach
Algerien ausgeschafft. 1993 reist M. wieder in die Schweiz ein. Seine
Einreisesperre wird auf unbestimmte Zeit «verlängert». Er wird erneut
verurteilt, die Strafe wird jedoch zugunsten einer stationären Massnahme
aufgehoben.
Konsumenten illegaler Drogen sind unerwünscht
Am 15. September 97 wird M. wiederum verhaftet. Dieses Mal holt man ihn am
frühen Morgen aus einer betreuten Wohngemeinschaft heraus, in der M. eine
Methadontherapie angefangen hat. M. wird nach Kloten gebracht. Ein Richter
bestätigt die Haft bis zum 16. Dezember 97. Die Beschwerde vor
Bundesgericht wird am 4. November abgewiesen. Für M. scheint alles
«gelaufen» zu sein. Er will aber auf keinen Fall nach Algerien zurück. Er
hat dort weder ein soziales Umfeld (sein Sohn und seine geschiedene Frau
leben in der Schweiz), noch weiss er, wohin er gehen soll, ganz abgesehen
von der verheerenden politischen Lage in seinem Herkunftsland. M. weiss –
und wir wissen es nur zu genau –, was mit ihm passieren wird, wenn die
algerischen Behörden erfahren, dass M. Drogen nimmt und hier in der Schweiz
verurteilt wurde. Und dass die algerischen Behörden diese Informationen
erhalten werden, dafür sorgen Fremdenpolizei und Kantonspolizei mit Sicherheit.
Methadon-Therapie verweigert
M. will unbedingt die hier angefangene Therapie fortsetzen, eine
Weiterbehandlung mit Methadon ist in Algerien nicht möglich. M. hat wie
alle algerischen Flüchtlinge im Ausschaffungsgefängnis grosse Angst vor der
Rückschaffung. Auch M. hat sich am Hungerstreik beteiligt, obwohl sein
physischer und psychischer Zustand sehr schlecht ist. M. leidet unter
gravierenden Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Dazu kommen Probleme mit
dem Methadonentzug und schweres Asthma. Es ist unverständlich, dass M.
nicht sofort aus der Haft entlassen wird. Noch unverständlicher ist, dass
M. nicht in eine Klinik verlegt wird (M. wäre damit einverstanden), um dort
seine Therapie fortsetzen zu können.
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