Bulletin Nr. 21; Januar 1998

Wenn die rechte Hand nicht wissen will, was die linke gerade tut

Am algerischen Ausschaffungsgefangenen M. soll offensichtlich demonstriert werden, wie eine Beugehaft mit allen Konsequenzen und allen Härten auszusehen hat.
Mebarki L. ist ein inzwischen 39jähriger Mann aus Algerien. Er kam 1981 in die Schweiz, heiratete eine Schweizerin, bekam erstmals eine Aufenthaltsbewilligung und wurde Vater eines heute 13jährigen Sohnes. Neun Jahre später verlor M. mit der Scheidung auch seine Aufenthaltsgenehmigung. Er wurde nach Algerien abgeschoben. Das damalige Bundesamt für Ausländerfragen verpasste ihm im November 91 eine Einreisesperre bis 1996.
Im Juli 91 wird M. unter falschem Namen in Zürich verhaftet. Wegen mehreren Delikten – vor allem wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (BMG) – muss M. ins Gefängnis. Er wird am 31. Oktober 92 wiederum nach Algerien ausgeschafft. 1993 reist M. wieder in die Schweiz ein. Seine Einreisesperre wird auf unbestimmte Zeit «verlängert». Er wird erneut verurteilt, die Strafe wird jedoch zugunsten einer stationären Massnahme aufgehoben.
 
Konsumenten illegaler Drogen sind unerwünscht
Am 15. September 97 wird M. wiederum verhaftet. Dieses Mal holt man ihn am frühen Morgen aus einer betreuten Wohngemeinschaft heraus, in der M. eine Methadontherapie angefangen hat. M. wird nach Kloten gebracht. Ein Richter bestätigt die Haft bis zum 16. Dezember 97. Die Beschwerde vor Bundesgericht wird am 4. November abgewiesen. Für M. scheint alles «gelaufen» zu sein. Er will aber auf keinen Fall nach Algerien zurück. Er hat dort weder ein soziales Umfeld (sein Sohn und seine geschiedene Frau leben in der Schweiz), noch weiss er, wohin er gehen soll, ganz abgesehen von der verheerenden politischen Lage in seinem Herkunftsland. M. weiss – und wir wissen es nur zu genau –, was mit ihm passieren wird, wenn die algerischen Behörden erfahren, dass M. Drogen nimmt und hier in der Schweiz verurteilt wurde. Und dass die algerischen Behörden diese Informationen erhalten werden, dafür sorgen Fremdenpolizei und Kantonspolizei mit Sicherheit.
 
Methadon-Therapie verweigert
M. will unbedingt die hier angefangene Therapie fortsetzen, eine Weiterbehandlung mit Methadon ist in Algerien nicht möglich. M. hat wie alle algerischen Flüchtlinge im Ausschaffungsgefängnis grosse Angst vor der Rückschaffung. Auch M. hat sich am Hungerstreik beteiligt, obwohl sein physischer und psychischer Zustand sehr schlecht ist. M. leidet unter gravierenden Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Dazu kommen Probleme mit dem Methadonentzug und schweres Asthma. Es ist unverständlich, dass M. nicht sofort aus der Haft entlassen wird. Noch unverständlicher ist, dass M. nicht in eine Klinik verlegt wird (M. wäre damit einverstanden), um dort seine Therapie fortsetzen zu können.

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