Bulletin Nr. 18; August 1997


Von zu Hause nach zu Hause «rückgeführt»

W. steht vor einem Restaurant im Kreis 4/5 in Zürich und plaudert mit Leuten. Ein Polizeiauto fährt auf die Gruppe zu (die Einbahnstrasse missachtend). Drei Personen werden kontrolliert. W. wird gefilzt. Die Polizisten finden auf dem Boden ca. 1g. Kokain, das W. noch schnell fortgeworfen hatte. Und sie finden auch einen Schlüssel. W. gibt Auskunft, dass das der Schlüssel zu ihrem Zimmer, ganz in der Nähe, sei. W. hat einen gültigen C-Ausweis und ist regulär angemeldet.
Die Beamten finden: «Gut, gehen wir doch mal schauen», und fahren mit W. zu ihrem Haus. Zu dritt, eine Frau, zwei Männer, «begleiten» sie W. zu ihrem Zimmer, schliessen die Türe auf und betreten es. W. protestiert erfolglos: «Das dürft ihr doch nicht, ihr habt keinen Durchsuchungsbefehlt». Eine Tasche, die auf dem Tisch liegt, wird durchsucht. Sie finden nichts Besonderes, ausser dass klar wird, dass W. verbotene Drogen konsumiert.
Dann muss sie wieder mit und wird ins Rückführungszentrum in der Kaserne gebracht, wo sie fotografiert wird und irgendwelche Papiere ausfüllen muss. W. muss die Nacht im Rückführungszentrum verbringen, bis sie am späten Morgen nicht etwa einfach entlassen, sondern zu einer Sozialarbeiterin gebracht wird. Dieser werden die Effekten übergeben, die W. abgenommen worden waren. Dann endlich, konnte W. nach Hause.

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