Bulletin Nr. 18; August 1997
Von zu Hause nach zu Hause «rückgeführt»
W. steht vor einem Restaurant im Kreis 4/5 in Zürich und plaudert mit
Leuten. Ein Polizeiauto fährt auf die Gruppe zu (die Einbahnstrasse
missachtend). Drei Personen werden kontrolliert. W. wird gefilzt. Die
Polizisten finden auf dem Boden ca. 1g. Kokain, das W. noch schnell
fortgeworfen hatte. Und sie finden auch einen Schlüssel. W. gibt Auskunft,
dass das der Schlüssel zu ihrem Zimmer, ganz in der Nähe, sei. W. hat einen
gültigen C-Ausweis und ist regulär angemeldet.
Die Beamten finden: «Gut, gehen wir doch mal schauen», und fahren mit W. zu
ihrem Haus. Zu dritt, eine Frau, zwei Männer, «begleiten» sie W. zu ihrem
Zimmer, schliessen die Türe auf und betreten es. W. protestiert erfolglos:
«Das dürft ihr doch nicht, ihr habt keinen Durchsuchungsbefehlt». Eine
Tasche, die auf dem Tisch liegt, wird durchsucht. Sie finden nichts
Besonderes, ausser dass klar wird, dass W. verbotene Drogen konsumiert.
Dann muss sie wieder mit und wird ins Rückführungszentrum in der Kaserne
gebracht, wo sie fotografiert wird und irgendwelche Papiere ausfüllen muss.
W. muss die Nacht im Rückführungszentrum verbringen, bis sie am späten
Morgen nicht etwa einfach entlassen, sondern zu einer Sozialarbeiterin
gebracht wird. Dieser werden die Effekten übergeben, die W. abgenommen
worden waren. Dann endlich, konnte W. nach Hause.
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