Dies verhindert jegliche Art von Beistand für jemanden, der eventuell sogar
zu unrecht im Ausschaffungsgefängnis gelandet ist. Von seiten der
Verwandten, Freunde und Bekannten kann nur noch konstatiert werden: Diese
Person ist verschwunden. Da die Insassen ihrerseits keine
Möglichkeit haben, mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten, ist eine
Kontrolle über die Vorgänge im Ausschaffungsgefängnis, jedoch auch über das
ganze Ausschaffungsprozedere wirksam verunmöglicht. Auch nach der Haft, die
meistens mit der Ausschaffung endet, wird es den betroffenen kaum möglich
sein, wieder mit Leuten in der Schweiz in Kontakt zu treten, oder sich
gegebenenfalls über die Behandlung, die ihnen widerfahren ist, zu beschweren.
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