Jenni stellt den Wegweisungsartikel grundsätzlich in Frage: er erklärt ihn für verfassungswidrig, weil er dem übergeordneten Recht widerspreche, da sowohl Kantons- und Bundesverfassung, als auch die europäische Menschenrechtskonvention Grundrechtsordnungen enthielten, die mit dem Wegweisungsartikel nicht vereinbar seien. Der Artikel diskriminiert eine Gruppe mit unüblichem Aussehen und Verhalten, was per se nicht strafbar ist.
Das Verwaltungsgericht ist jedoch anderer Meinung: Es prüft die Beschwerde am 17. Mai dieses Jahres (es erstaunt kaum, dass trotz jahrelanger Zweifel seitens linker JuristInnen und PolitikerInnen an der Verfassungsmässigkeit des Artikels dieser erst jetzt geprüft wird) und weist sie ab. Nach Auffassung des Gerichts verstösst der Wegweisungsartikel nicht gegen die Grundrechte. Im Falle der Wegweisungen vom Bahnhof Bern hätten zudem die Interessen der Öffentlichkeit Vorrang gegenüber der persönlichen Freiheit Einzelner (siehe Art. 36 BV: Einschränkung von Grundrechten).
Der Regierungsrat geht sogar noch weiter: Er bezeichnet den Artikel 29b als wichtiges Instrument für die polizeiliche Arbeit, da er der Polizei ermögliche, an Orten, wo die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört werde, Personen von einer Ansammlung fernzuhalten, ohne dass bereits ein konkretes Delikt nachgewiesen werden müsse (gemäss Antwort des Regierungsrates auf die Motion der SP zur Aufhebung des Wegweisungsartikels 29b vom 16. September 2003).
Ein weiterer Beleg für die Tatsache, dass die Polizei auf rein subjektiver Basis darüber entscheidet, wann die öffentliche Ordnung gestört wird.
Der Artikel 29b knebelt die persönliche Bewegungsfreiheit und ermöglicht - gesetzlich geschützt -, Menschen aufgrund ihres Aussehens oder ihrer Lebensformen zu diskriminieren. augenauf besteht weiterhin auf dem Recht der persönlichen Bewegungsfreiheit und wehrt sich gegen die Überwachung und Kontrolle des öffentlichen Raums!
augenauf Bern
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