Eine rückzuführende Person darf nur gegen ihren Willen medikamentös ruhig gestellt werden, wenn kumulativ:
- das Verhalten der Person darauf schliessen lässt, dass sie sich selber oder andere ernsthaft gefährden oder verletzen könnte,
- vorgängig eine ärztliche Untersuchung erfolgt ist und aus medizinischer Sicht keine Einwände (...)
Wie hätte die zierliche junge Frau, gefesselt an Händen und Füssen, sich oder andere ernsthaft gefährden können?
Fest steht: Trotz eindeutiger Vorschriften wird am Flughafen Zürich geknebelt und gespritzt, Letzteres einzig, damit die Betroffenen in einem Passagierflugzeug nicht schreien können. Bei der nachträglichen Akteneinsicht ist Merkwürdiges zu lesen: «am 20. 12. 03 kontrolliert ausgereist nach Johannesburg/Südafrika (freiwillig)». Diese Vollzugs- und Erledigungsmeldung enthält eine faustdicke Lüge. Auf einem weiteren Blatt steht: «Obgenannte ist am 20. 12. 2003/0735 Uhr mit SA 3278 nach Johannesburg/Südafrika abgeflogen. Die South African Airlines stellte selber die Begleiter».
Aha - was Schweizer Polizisten an Zwangsmassnahmen verboten ist, wird einfach delegiert an Begleittrupps der ausländischen Airline, die zum Rückflug verpflichtet ist. Waren diese Begleiter Angestellte der Fluggesellschaft? Waren es Polizeibeamte von Südafrika? Dürfen ausländische Begleiter auf Zürcher Boden Zwangsmethoden anwenden, welche hier verboten sind? Lauter Fragen, die zu klären sind. Wer trägt die Verantwortung, wenn der nächste Todesfall eintritt?
augenauf Zürich
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