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Ausschaffungshaft Solothurn

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Gesamter Bericht
(PDF; Download vom
Bundesamt für Justiz)
«Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist es unerlässlich, dass mit Beginn des Freiheitsentzuges Voraussetzungen geschaffen werden, die einen täglichen Spaziergang an der frischen Luft erlauben. Wie auch immer die Lokalitäten ausgestaltet sind: nach einem Monat Freiheitsentzug muss täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt an der frischen Luft garantiert sein. In einem kürzlich ergangenen Urteil über die Voraussetzungen der Inhaftierung von Personen in Ausschaffungshaft im Gefängnis von Solothurn stellte das Bundesgericht fest, dass Gefangene, die von 24 Stunden 23 Stunden in Zellen mit drei Personen verbringen, nicht genügend Kontakt mit anderen hätten. Es müsse ihnen ein Gemeinschaftsraum zur Verfügung gestellt oder zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, nebst dem obligatorischen Spaziergang von einer Stunde weitere gemeinsame Aktivitäten zu unternehmen (Urteil vom 8. Mai 1998 (2A.152/1998)).»
Seitenanfang Auszug aus «Zweiter periodischer Bericht der Schweizer Regierung zum Pakt II an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen» (S.33)

  Neuzeitliches


«Das Bundesgericht hat sich zu den Haftbedingungen für Ausschaffungshäftlinge wiederholt detailliert geäussert (BGE 1222 II 49, 122 II 222, 122 II 299, 123 I 221; unveröffentlichtes Urteil vom 8. Mai 1998 betreffend die damaligen Verhältnisse in Solothurn). Es ist grundsätzlich auch seitens des Amtes unbestritten, dass die Haftbedingungen zu Beginn und in der Folge phasenweise in unterschiedlichem Mass diesen Anforderungen der Rechtssprechung nicht vollumfänglich entsprachen. Ungenügende Haftbedingungen können grundsätzlich zur Haftentlassung führen. Nun hat aber das Amt dargelegt, dass während der fraglichen Zeit die weiter gehenden Freiheitsbeschränkungen durch die damaligen Umstände (bauliche Sanierung nach Ausbruch der Insassen) bzw. durch betriebliche Nachlässigkeiten (Verzicht auf das Öffnen der Zellentüren wegen Nichtinanspruchnahme entsprechender Freiheiten) erklärbar sind. Nur vorübergehende, nicht zu lange Zeit andauernde Restriktionen sind zulässig. Die Bedingungen waren aber während Wochen und damit allzu lange nicht gesetzeskonform. Wohl lässt sich feststellen, dass die Bedingungen verbessert wurden, doch ist offensichtlich, dass gerade hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten Mängel bestehen. Ein einwandfreies Regime ist aber zwingend, wenn die Haft um weitere drei Monate verlängert werden sollte.
(...)
Die Haft erweist sich unter Berücksichtigung aller auf dem Spiele stehenden Interessen heute als unverhältnismässig ...»
Seitenanfang aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn betreffend Entlassung aus der Ausschaffungshaft wegen unzulässigen Haftbedingungen




augenauf-Brief
an RR Ritschard
«Wie die Organisation augenauf selber darlegt, sind seit dem 9.2.2001 die Haftbedingungen bezüglich Zellöffnungszeiten dem Haftzweck entsprechend angepasst worden. Ab diesem Datum hat die Anstaltsleitung von Herrn Stuber, Abteilung Freiheitsentzug, strikte Weisung erhalten, die Zellen von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend zu öffnen. Auslöser dieser Änderung war zweifellos der Brief, den obengenannte Organisation an Regierungsrat Ritschard betreffend den Haftbedingungen, die allgemein für sämtliche Ausschaffungshäftlinge im Untersuchungsgefängnis gegolten haben, geschrieben hat
(...)
Gewisse Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit aller Ausschaffungshäftlinge waren ab dem 3.9. 2000 jedoch unvermeidlich, da an diesem Tag 3 Häftlinge entfliehen konnten und deshalb bauliche Anpassungen im Spazierhof unternommen werden mussten. Diese sind am 27. Oktober 2000 bzw. am 26. Januar 2001 beendet worden und seitdem gilt erneut das für Administrativhäftlinge geforderte libralere Haftregime uneingeschränkt.»
Seitenanfang A. Adam-Zaugg, Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen (Antwort auf Haftentlassungsgesuch wegen ungesetzlichen Haftbedingungen)


«Das ist so hier. Das ist ein Gefängnis und kein Hotel»
Seitenanfang Gefängnisbeamter des UG Solothurn (laut einem Mandanten)

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