Ausschaffungshaft Solothurn Diverse Texte: |
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Es äusserten sich ... |
Historisches |
Gesamter Bericht (PDF; Download vom Bundesamt für Justiz) |
«Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist es unerlässlich, dass mit Beginn des Freiheitsentzuges
Voraussetzungen geschaffen werden, die einen täglichen Spaziergang an der frischen
Luft erlauben. Wie auch immer die Lokalitäten ausgestaltet sind: nach einem
Monat Freiheitsentzug muss täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt an der frischen
Luft garantiert sein. In einem kürzlich ergangenen Urteil über die Voraussetzungen
der Inhaftierung von Personen in Ausschaffungshaft im Gefängnis von Solothurn
stellte das Bundesgericht fest, dass Gefangene, die von 24 Stunden 23 Stunden
in Zellen mit drei Personen verbringen, nicht genügend Kontakt mit anderen
hätten. Es müsse ihnen ein Gemeinschaftsraum zur Verfügung gestellt oder zumindest
die Möglichkeit eingeräumt werden, nebst dem obligatorischen Spaziergang von
einer Stunde weitere gemeinsame Aktivitäten zu unternehmen (Urteil vom 8. Mai 1998 (2A.152/1998)).»
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Auszug aus «Zweiter periodischer Bericht der Schweizer Regierung zum Pakt II an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen» (S.33) |
Neuzeitliches |
augenauf-Brief an RR Ritschard |
«Wie die Organisation augenauf selber darlegt, sind seit dem 9.2.2001 die Haftbedingungen bezüglich Zellöffnungszeiten dem Haftzweck entsprechend
angepasst worden. Ab diesem Datum hat die Anstaltsleitung von Herrn Stuber, Abteilung Freiheitsentzug, strikte Weisung erhalten, die Zellen von 9.00 Uhr
bis 17.00 Uhr durchgehend zu öffnen. Auslöser dieser Änderung war zweifellos der Brief, den obengenannte Organisation an Regierungsrat Ritschard
betreffend den Haftbedingungen, die allgemein für sämtliche Ausschaffungshäftlinge im Untersuchungsgefängnis gegolten haben, geschrieben
hat
(...) Gewisse Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit aller Ausschaffungshäftlinge waren ab dem 3.9. 2000 jedoch unvermeidlich, da an diesem Tag 3 Häftlinge entfliehen konnten und deshalb bauliche Anpassungen im Spazierhof unternommen werden mussten. Diese sind am 27. Oktober 2000 bzw. am 26. Januar 2001 beendet worden und seitdem gilt erneut das für Administrativhäftlinge geforderte libralere Haftregime uneingeschränkt.» |
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A. Adam-Zaugg, Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen (Antwort auf Haftentlassungsgesuch wegen ungesetzlichen Haftbedingungen) |
«Das ist so hier. Das ist ein Gefängnis und kein Hotel»
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Gefängnisbeamter des UG Solothurn (laut einem Mandanten) |
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