Art. 4
Wegweisung und Fernhaltung
Die Polizei kann vorübergehend Personen von öffentlichem Raum wegweisen oder fernhalten, wenn:
- sie unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen;
- der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.
Die Wegweisung kann mündlich für eine Zeitdauer von längstens 24 Stunden verfügt werden.
Die Fernhaltung kann schriftlich für eine Zeitdauer von längstens 14 Tagen verfügt werden.
Die Polizei informiert die weggewiesene oder ferngehaltene Person über:
- die Dauer der Wegweisung oder Fernhaltung;
- den räumlichen Bereich, für den die Wegweisung oder Fernhaltung gilt;
- das verbotene Verhalten innerhalb des bezeichneten Bereiches;
- die Folgen bei Missachtung der amtlichen Verfügung;
- mögliche Rechtsmittel.
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