Wegweisungs-Artikel im Wortlaut
Stand Juni 2005

Kanton Basel-Stadt

Art. 42, Polizeigesetz

Wegweisung und Fernhaltung

§ 42.

Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie

  1. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
  2. Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern;
  3. die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.



Kanton Bern

Polizeigesetz
vom 8.06.1997

Art. 29

Wegweisung, Fernhaltung

Die Polizei kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, sofern

  1. sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
  2. der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören;
  3. sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr [Fassung vom 25. 3. 2002] oder Rettungsdienste behindern;
  4. sie die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern oder stören oder sich einmischen oder
  5. sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben vereiteln oder zu vereiteln versuchen.



Kanton Graubünden

Verordnung über die Kantonspolizei
vom 20.November 1974 (Revision vom 28.11.2001)

Art.8a

  1. Die Kantonspolizei kann zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr ereignisbezogen die notwendigen Massnahmen anordnen.
  2. Insbesondere kann sie
    1. Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
    2. [...]
    3. [...]
  3. Sie kann bei Nichtbefolgung der Anweisung diese mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durchsetzen.


Stadt St. Gallen

Polizeireglement
vom 16.11.2004 (angenommen: 5.06.2005)

Art. 4

Wegweisung und Fernhaltung

Die Polizei kann vorübergehend Personen von öffentlichem Raum wegweisen oder fernhalten, wenn:

  1. sie unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen;
  2. der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.

Die Wegweisung kann mündlich für eine Zeitdauer von längstens 24 Stunden verfügt werden.

Die Fernhaltung kann schriftlich für eine Zeitdauer von längstens 14 Tagen verfügt werden.

Die Polizei informiert die weggewiesene oder ferngehaltene Person über:

  1. die Dauer der Wegweisung oder Fernhaltung;
  2. den räumlichen Bereich, für den die Wegweisung oder Fernhaltung gilt;
  3. das verbotene Verhalten innerhalb des bezeichneten Bereiches;
  4. die Folgen bei Missachtung der amtlichen Verfügung;
  5. mögliche Rechtsmittel.



Stadt Winterthur

Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Winterthur
vom 26. April 2004 (in Kraft ab 1.09.2004)

Art. 16

Wegweisung und Fernhaltung

Das Polizeikommando kann vorübergehend Personen von einem Ort weg weisen oder fernhalten, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, andere Personen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;
  2. sie selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
  3. sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste, behindern.



Nachtrag: Gemeinde Davos

Landschaftsgesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung
Vom Kleinen Landrat am 7.06.2005 beschlossen
am 10.06.2005 in die Vernehmlassung geschickt

Art. 6

Wegweisung

Die Polizei kann vorübergehend Personen von öffentlichem Raum wegweisen oder fernhalten, wenn:

  1. sie unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen;
  2. der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören.

Die Wegweisung kann mündlich für eine Zeitdauer von längstens 24 Stunden verfügt werden.

Die Fernhaltung kann schriftlich für eine Zeitdauer von längstens 14 Tagen verfügt werden.

Die Polizei informiert die weggewiesene oder ferngehaltene Person über:

  1. die Dauer der Wegweisung oder Fernhaltung;
  2. den räumlichen Bereich, für den die Wegweisung oder Fernhaltung gilt;
  3. das verbotene Verhalten innerhalb des bezeichneten Bereiches;
  4. die Folgen bei Missachtung der amtlichen Verfügung;
  5. mögliche Rechtsmittel.