Ablehnung des Revisionsgesuches vom 2. 10. 2007
Im Entscheid weigert sich das Bundesgericht, die neuen Erkenntnisse aus der Türkei zur Kenntnis zu nehmen. Die Gefahr, dass im Verfahren gegen Eşiyok unter Zwang oder Folter entstandene
Aussagen verwendet werden könnten, seien im ersten Entscheid genügend berücksichtigt worden. Auch wenn dazu im Entscheid kein Wort zu lesen war.
Weiterhin weigern sich die Behörden, Akten aus den Strafverfahren in der Türkei beizuziehen. Auch hier wurde ein entsprechender Antrag ohne Erwähnung übergangen, beziehungsweise
"konkludent (und aufgrund zulässiger antizipierter Beweiswürdigung) abgewiesen". Damit wird behauptet, man braucht diese Akten nicht, da man ja weiss, dass sie am Entscheid nichts ändern
würden. Eben: Da der Entscheid zuerst feststand, sind dazu auch keine störenden Akten notwendig.