Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz

Auf der Grundlage diplomatischer Zusicherungen bewilligte das Bundesamt für Justiz mit dem Entscheid vom 29. August 2006 die Auslieferung von Mehmet Eşiyok an die Türkei für einen einzigen Anklagesachverhalt und lehnte das Auslieferungsersuchen für alle übrigen Anklagepunkte ab. Eine Auslieferung kann nur bewilligt werden für Straftaten, die auch nach schweizerischem Recht strafbar sind. Dies war für die meisten Anklagepunkte nicht der Fall. Einige waren schon verjährt, und der grosse Teil war so ungenau formuliert, dass das Bundesamt für Justiz nicht feststellen konnte, um was für ein Delikt es sich handelt. Dies hat zur Folge, dass Mehmet Eşiyok nach einer Auslieferung nur noch wegen des einen bewilligten Sachverhaltes angeklagt werden könnte. Die Auslieferung wurde unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids bewilligt.