Bulletin Nr. 17; Mai 1997

Frauen in Ausschaffungshaft: die Haftbedingungen

Die Haftbedingungen der Frauen in Ausschaffungshaft sind die selben wie im Strafvollzug. Der Tagesablauf: 7.00 - 8.00 Uhr duschen, 8.00 - 9.00 Uhr Spazierhof, 9.00 - 16.30 Uhr Arbeitszelle, 12.00 - 13.30 Uhr Mittag. Wenn eine also nicht früh aufstehen kann oder mag, kommt sie an dem Tag nicht mehr an die frische Luft.
Das Telefonieren ist nur für die Papierbeschaffung erlaubt. Umschluss zwischen den Zellen gibt es nicht und das schlechte – meist aus Teigwaren bestehende – Essen wird ihnen in die Zelle gebracht. Ein Mal in der Woche haben sie das Recht auf Besuch, der ohne Trennscheibe stattfindet. Briefe an Leute draussen kommen oft geöffnet an. Frau muss sich grundsätzlich entscheiden, ob sie arbeiten will oder nicht. Wenn eine ‘mal nicht in der Arbeitszelle erscheint, hat sie es mit Arbeiten verspielt.
Als eine Frau zur Behandlung ins Spital musste, wurde sie in Handschellen auf die Bewachungsstation gebracht, wo sie von Männern bewacht wurde. Während den fünf Tagen ihres Aufenthaltes kam der behandelnde Arzt ein einziges Mal vorbei, um nach ihr zu schauen.
Die Frauen werden sehr kurzfristig über ihre Entlassung informiert. Oft werden sie ohne Papiere auf die Strasse gestellt mit der Aufforderung, die Schweiz innert 48 Stunden zu verlassen. Bei der Entlassung erhalten sie den Lohn für ihre Arbeit, der für ca. drei Monate Fr. 400.– beträgt. Eine zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten sie nicht.
Es sind Frauen aus Afrika, Lateinamerika, Osteuropa und Asien, die im Knast in Dielsdorf in Ausschaffungshaft sitzen. Die meisten von ihnen werden spätestens nach einem Monat ausgeschafft. Viele sind schon zum zweiten oder dritten Mal in Ausschaffungshaft. Das heisst, dass sie sich wieder einen Weg hierher suchen. Dies wiederum verdeutlicht die aussichtslose Lage der Frauen.

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