Bulletin Nr. 17; Mai 1997
Frauen in Ausschaffungshaft: die Haftbedingungen
Die Haftbedingungen der Frauen in Ausschaffungshaft sind die selben wie im
Strafvollzug. Der Tagesablauf: 7.00 - 8.00 Uhr duschen, 8.00 - 9.00 Uhr
Spazierhof, 9.00 - 16.30 Uhr Arbeitszelle, 12.00 - 13.30 Uhr Mittag. Wenn
eine also nicht früh aufstehen kann oder mag, kommt sie an dem Tag nicht
mehr an die frische Luft.
Das Telefonieren ist nur für die Papierbeschaffung erlaubt. Umschluss
zwischen den Zellen gibt es nicht und das schlechte – meist aus Teigwaren
bestehende – Essen wird ihnen in die Zelle gebracht. Ein Mal in der Woche
haben sie das Recht auf Besuch, der ohne Trennscheibe stattfindet. Briefe
an Leute draussen kommen oft geöffnet an. Frau muss sich grundsätzlich
entscheiden, ob sie arbeiten will oder nicht. Wenn eine ‘mal nicht in der
Arbeitszelle erscheint, hat sie es mit Arbeiten verspielt.
Als eine Frau zur Behandlung ins Spital musste, wurde sie in Handschellen
auf die Bewachungsstation gebracht, wo sie von Männern bewacht wurde.
Während den fünf Tagen ihres Aufenthaltes kam der behandelnde Arzt ein
einziges Mal vorbei, um nach ihr zu schauen.
Die Frauen werden sehr kurzfristig über ihre Entlassung informiert. Oft
werden sie ohne Papiere auf die Strasse gestellt mit der Aufforderung, die
Schweiz innert 48 Stunden zu verlassen. Bei der Entlassung erhalten sie den
Lohn für ihre Arbeit, der für ca. drei Monate Fr. 400.– beträgt. Eine
zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten sie nicht.
Es sind Frauen aus Afrika, Lateinamerika, Osteuropa und Asien, die im Knast
in Dielsdorf in Ausschaffungshaft sitzen. Die meisten von ihnen werden
spätestens nach einem Monat ausgeschafft. Viele sind schon zum zweiten oder
dritten Mal in Ausschaffungshaft. Das heisst, dass sie sich wieder einen
Weg hierher suchen. Dies wiederum verdeutlicht die aussichtslose Lage der
Frauen.
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