Bulletin Nr. 50; September 2006

Medienaktion des Zürcher Komitees gegen das neue Polizeigesetz

Flussbestattung der Grundrechte

Am 17. August erläuterte das Komitee gegen das neue Polizeigesetz an einer Medienorientierung in Zürich seine Kritik am Gesetzesentwurf. Anschliessend an die Pressekonferenz wurden die Grundrechte im Fluss bestattet. Dabei wurde ein überdimensionierter Sarg mit der Aufschrift «Grundrechte» in die Limmat gelassen. Doch das Komitee unterschätzte die Effizienz der Polizei: Kaum waren die Grundrechte baden gegangen, wurden sie von der Seepolizei der Stadt Zürich gerettet und zurückerstattet.

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10 Gründe gegen das Polizeigesetz

Generalvollmacht für die Polizei
Im Strafverfahren werden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte von Richtern angeordnet und beurteilt. Die Polizei will ähnliche Rechte für ihre präventiven Aufgaben, allerdings ohne richterliche Kontrolle.

Waffengebrauch à discretion
Der Gebrauch von Zwangsmitteln ist praktisch nicht eingeschränkt: weder die Art der Waffen (womit alles Neue wie Taser und Dumdum-Geschosse erlaubt ist), noch der Grund für den Einsatz. Selbst für den Schuss mit der Pistole genügt ein «Verdacht auf ein schweres Vergehen», was juristisch nicht definiert ist und im Nachhinein praktisch immer geltend gemacht werden kann.

Personenkontrollen und Körperdurchsuchungen nach Belieben
Die Polizei braucht keinen Grund, jemanden zu kontrollieren und zu durchsuchen, solange es «zur Erfüllung ihrer Aufgaben» geschieht. Praktisch führt dies zu einer indirekten Ausweis-Tragepflicht.

Überwachungen wie bei der Stasi
Schneller wiedereingeführt als abgeschafft: Die Schnüffelpolizei! Die Polizei darf den gesamten öffentlichen Raum nach Belieben mit Kamera und Mikrofonen überwachen – auch Personen, gegen die kein Strafverfahren läuft.

Hausdurchsuchungen spontan
Sobald ein «Verdacht» besteht, dort etwas oder jemanden zu finden, darf die Polizei eine Hausdurchsuchung vornehmen. Der eigene Verdacht ersetzt dabei die richterliche Bewilligung.

Datensammlungen nach Gusto
Das Sammeln von Daten «gewaltbereiter Personen» ist in Mode. Auch hier befindet die Polizei in eigner Regie, wer vielleicht gewaltbereit sein könnte, was schon einen entsprechenden Eintrag zur Folge hat. Wehren kann man sich gegen solche Einträge kaum. Vor allem entscheiden nicht mehr die Gerichte, sondern die Polizei.

Dienstaufsicht? Denkste!
Trotz mehrerer Skandale in den letzten Jahren werden Anzeigen und Beschwerden gegen die Polizei weiterhin nicht von einer unabhängigen Instanz überprüft. So bleibt es praktisch unmöglich, sich gegen Übergriffe der Polizei zu wehren.

Polizeihaft wird länger
Die Gründe für eine Haft sind so weit gefasst, dass auch hier eine massive Ausweitung der polizeilichen Kompetenzen – ohne richterliche Anordnung – die Folge ist.

Wegweisung
Der bisher einzige umstrittene Punkt: Die Polizei kann Leuten verbieten, Teile des öffentlichen Raumes zu benützen, weil sie mit ihrem Verhalten andere stören. Gestört fühlen dürfen sich Passanten, Anwohnerinnen und Geschäftsinhaber.

Dieses Gesetz wurde schon 1983 abgeleht
1983 wurde im Kanton Zürich ein Polizeigesetz mit 70 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Viele Bereiche des neuen Gesetzes entsprechen genau der abgelehnten Variante. Die damalige Kritik wird offensichtlich im Regierungsrat nicht ernst genommen.

Ausführliche Texte unter www.polizeigesetz.ch

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